Darf der Vermieter das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung verbieten?

Ab und an verbieten Vermieter den Mietern mit dem Hinweis auf mögliche Wasserschäden und dem auftretenden Waschmaschinenlärm, eine Waschmaschine in der Wohnung aufzustellen.  Der Vermieter kann den Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung jedoch nur aus wichtigem Grund untersagen. Dem Mieter ist es somit grundsätzlich erlaubt, eine Waschmaschine in der Wohnung aufzustellen und (unter Berücksichtigung der üblichen Ruhezeiten) zu betreiben, denn das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Betriebsgeräusche der Waschmaschine gelten als “sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen” und müssen zu normalen Waschzeiten von den Nachbarn akzeptiert werden. Diesbezügliche Formulierungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung – z.B. mit dem Hinweis auf einen Gemeinschafts-Waschraum oder eine Gemeinschaftswaschmaschine – stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sind nichtig.
Das Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass Waschmaschinen auch am Sonntag laufen dürfen (AZ 16 Wx 165/00).

Wir die Waschmaschine in der Wohnung aufgestellt, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Waschmaschine gegen das Auslaufen von Wasser gesichert ist (siehe Urteil vom Amtsgericht Eschweiler, Az.: 26 C 268/12). Kommt es dennoch zu einem Wasserschaden, kann der Mieter dafür haften.